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: Handakte WebLAWgAuswirkungen des ?Quelle-Urteils? auf den Autokauf
By Handakte
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schröder, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kiel
Für die Nutzung einer zunächst gelieferten mangelhaften Sache kann kein Wertersatz verlangt werden, wenn der Verbraucher eine Ersatzlieferung fordert.
Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt gelten in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst. Dagegen hat der Verkäufer keinen Anspruch gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzung oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Mit Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05) hat der BGH die in der Rechtsprechung viel diskutierte Frage geklärt, ob bei Ersatzlieferung Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache durch den Käufer zu zahlen ist.
Die Regelungen über den Wertersatz finden sich in den §§ 439 Abs. 4, 346-348 BGB. Um diese Frage zu klären, legte der Senat dem EuGH zunächst die Frage zur Entscheidung vor, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter im Einklang stehe. Durch Urteil vom 17.04.2008 entschied der EuGH wie folgt: “Artikel 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.” Auf dieser Grundlage hat der BGH nunmehr seine Entscheidung ausführlich begründet, die im Weiteren zu einer Änderung des § 474 Abs. 2 BGB geführt hat. (…)
Quelle: BGH, Urteil vom 26.11.08 (VIII ZR 200/05)
Full post as published by Handakte WebLAWg on April 02, 2009 (boomark / email).

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