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International Law

: jurabilis - German bLAWg from Berlin.

Und wieder: Akteneinsicht bei Filesharing

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Heise weist auf einen Beschluss des LG München I hin, der hier abgerufen werden kann. Erneut lehnt ein Gericht die Akteneinsicht im Falle des Vorwurfes von Filesharing ab. Die sich herauskristallisierende hM:
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Hinsichtlich der Überwachungspflichten in der eigenen Familie schließt sich das Gericht dem OLG Frankfurt an
Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen
und gibt einen denkwürdigen Satz an die Hand:
Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers ist damit nicht offenkundig sondern im Gegenteil fraglich.
Anders als sonst lagen diesem Beschluss nicht getauschte Musikstücke, sondern getauschte Filme zugrunde; das LG prüfte daher auch § 184 StGB. Auch für Verfassungsrechtler ist der Beschluss interessant, zeigt er doch die tragische bemerkenswerte Weite der Kunstfreiheit:
Bei den von der Antragstellerin hergestellten Filmen handelt es sich um Werke wie "Titten im Spermaglück" oder "Los spritz ich komm", was den eigenen Vortrag, es handele sich um "erotische/pornographische" Werke eindrücklich untermauert.


Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on April 29, 2008 (boomark / email).

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