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International Law

: Handakte WebLAWg

Auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung kommt es an

By Handakte

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Mit aktueller Entscheidung vom 10.03.2009 hatte sich der BGH wiederum mit einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag zu beschäftigen. Das Darlehen wurde dem dortigen Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt. Die Formulierung in dieser Widerrufsbelehrung:

“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde”,

entspricht nach Auffassung des BGH in seiner aktuellen Entscheidung zum Az.: XI ZR 33/08 nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II S. 1 BGB.

Der XI. Zivilsenat des BGH folgte der Rechtsauffassung des Klägers, wonach die verwandte Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genüge, belehrt sie den Verbraucher über den nach § 355 II BGB massgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Rechtsfolge dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der fehlende Lauf der Widerrufsfrist, weshalb der dortige Kläger den geschlossenen Darlehensvertrag auch noch drei Jahre nach Darlehensvertragsabschluss widerrufen konnte. (…)

Quelle: Schutzverein vom 11.05.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on May 11, 2009 (boomark / email).

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