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International Law
: Handakte WebLAWgGrundsatzurteil im Namensrecht
By Handakte
Die Rechtsanwälte, zu deren Tätigkeitsfeld auch das Namensrecht gehört, konnten vor dem Landgericht Bochum eine Grundsatzentscheidung im Recht der Familiennamen erwirken.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die personenstandsrechtliche Berichtigung eines Familiennamens, den Standesbeamte Ende des 19. Jahrhunderts und bei nachfolgenden Generationen fehlerhaft in Personenstandsurkunden eingetragen hatten. Nachdem die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht Bochum gegen die Antragsteller entschieden hatten, konnten die Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum eine Aufhebung der Entscheidung und eine Stattgabe der Anträge erwirken. Die Entscheidung ist rechtskräftig und angesichts seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus in einschlägigen Fachzeitschriften publiziert.
Das Familiennamensrecht ist ? anders als das Recht der Vornamen ? von dem Grundsatz geprägt, dass man sich seinen Familiennamen nicht aussuchen kann und dieser nicht zur Disposition steht; von den im Namensänderungsgesetz geregelten wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Obwohl ein Familienname unveränderlich ist, kommt es häufiger vor, dass der sachlich richtige Familienname von einem Standesbeamten falsch eingetragen wird. Häufig setzt sich dieser Fehler in den folgenden Generationen fort. Relativ oft werden Umlaute ( ?ä?, ?ö?, ?ü? bzw. ?ae?, ?oe?, ?ue?) oder das so genannte scharfe ?s? (= ?ß?) falsch eingetragen. Bei echten Doppelnamen wurden von Standesbeamten häufig sogar ganze Wortteile des Familiennamens nicht eingetragen. Außerdem gibt es Fälle, in denen Familiennamen von Deutschen, die im Ausland leben, aus ideologischen Gründen und unter staatlichem Druck zwangsweise geändert wurden. Für alle diese Fälle gibt es das namensrechtliche Personenstandsberichtigungsverfahren, welches im Personenstandsgesetz geregelt ist.
Soweit eine Personenstandsurkunde (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) nach einem Eintrag Fehler enthält, kann dann eine Berichtigung vorgenommen werden, wenn sich der richtige beziehungsweise der vollständige Name mittels inländischer Personenstandsurkunden nachweisen lässt. Der Antragsteller muss also den Beweis des richtigen Sachverhaltes mit Hilfe von Personenstandsurkunden führen, die zudem in Deutschland ausgestellt worden sein müssen. (…)
Quelle: Anwaltssuchdienst vom 03.03.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on March 03, 2008 (boomark / email).








