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BVerfG kippt Online-Durchsuchung in NRW

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Das BVerfG hat soeben sein Urteil zur Online-Durchsuchung verkündet und § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt 2 ("Online-Durchsuchung") und Alt 1 ("Heimliches Aufklären im Internet") des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (VSG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. (Für Eilige: Pressemitteilung Nr. 22/08 des BVerfG zur Online-Durchsuchung)

Der maßgebliche Abschnitt der Norm lautet:
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig;

Hinsichtlich der Online-Durchsuchung definiert das Gericht zunächst sehr genau den Anwendungsbereich der Grundrechte des Telekommunikationsgheheimnisses (Art. 10 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Online-Durchsuchung eine Schutzlücke verbleibt.

Das Telekommunikationsgeheimnis erfasse lediglich die laufenden Kommunikationsvorgänge - unabhängig davon, an welcher Stelle des Kommunkationsweges sie erhoben werden, nicht jedoch Inhalte aus bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen, die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind oder Daten, die auf einem Computersystem gespeichert sind, die keinen Bezug zur telekommunikativen Nutzung des Systems haben.
Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung sei lediglich raumbezogen und schütze daher ebenfalls nicht vor der Infiltration eines informationstechnischen Systems in der Wohnung, da ein Eingriff auch von außen erfolgen könne.
Schließlich erachtet das BVerfG auch die von ihm bisher formulierten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, als nicht ausreichend zur Erfassung des Tatbestands der Online-Durchsuchung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasse nur einzelne Datenerhebungen, nicht jedoch - wie hier - den Zugriff auf große und aussagekräftige Datenbestände.

Zur Ausfüllung dieser Schutzlücke erweitert das BVerfG die Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um die Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Es sei anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasse, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten Betroffenen in einem Umfang ermöglichten, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung oder ein aussagekräftiges Bild seiner Persönlichkeit enthielten. Damit passt das BVerfG erstmals seit dem Volkszählungsbeschluss den Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Entwicklung der modernen Medien an.

Für Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme definiert das Gericht recht hohe Hürden, die das VSG nicht erfülle, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Es erachtet einen Eingriff nur für zulässig bei Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit der Person oder Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den bestand des Staates gefährden oder die Existenz der Menschen berühren. Damit lässt das BVerfG ausdrücklich die Hintertür einer Online-Überwachung zur Terrorismusbekämpfung offen; es verlangt allerdings den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung.
Zusätzlich seien auch Vorkehrungen zu treffen, durch die Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vermieden würden. Damit statuiert das Gericht ähnliche Anforderungen wie die, die es für den großen Lauschangriff aufgestellt hat.

Das heimliche Aufklären im Internet, also das "Abhören" der Datenkommunikation sieht das BVerfG hingegen vom Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses erfasst an. Es unterscheidet zwischen einem Zugriff auf Fernkommunikation ohne Zustimmung der Kommunikationsteilnehmer, der lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 10 GG zulässig sei und Maßnahmen, die unter Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner erfolgen (z.B. Zugang zu einem Diskussionsforum unter einer "Legende"). Letztere stellten per se keinen Eingriff in des Telekommunikationsgeheimnisses dar, da das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seines Kommunikationspartners nicht schutzwürdig sei.

Im Ergebnis hat das BVerfG mit dieser Entscheidung die Online-Durchsuchung nicht absolut verboten, aber wesentlich erschwert. Insbesondere durch die Vorgabe hinsichtlich eines Richtervorbehalts hat es das Risiko einer ausufernden und möglicherweise missbräuchlichen Überwachung von Computersystemen erheblich verringert und damit auch dem Bundesgesetzgeber klare Leitlinie vorgegeben. Zudem schreibt das Gericht mit der Definition des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach über 20 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fort und trägt damit der rasanten Entwicklung der modernen Medien Rechnung. Im Hinblick auf diesen neuen Begriff können wir nach der heutigen Entscheidung mit großem Interesse die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung erwarten ...

Weitere Analysen der Entscheidung z.B. bei den Kollegen Ralph Hecksteden ("BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!")und Laurent Meister ("Auf Wiedersehen Vorratsdatenspeicherung").

Full post as published by LAWgical on February 27, 2008 (boomark / email).

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