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International Law
: Handakte WebLAWgMotezumas Rache an der Himmelsscheibe von Nebra
By Webmaid
Mit Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper “Motezuma” im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival “Altstadtherbst” entschieden.
Antonio Vivaldi: Motezuma (3 CDs)
Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper “Motezuma” des betreits 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben.
Der BGH hat nun entschieden, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung “nicht erschienen” sei.
Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.
Von entscheidender Bedeutung ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofes auch für die Auseinandersetzungen um die Rechte an der “Himmelsscheibe von Nebra“. Die Himmelsscheibe ist eine Metallscheibe aus der Bronzezeit mit Applikationen aus Gold, die astronomische Zusammenhänge darstellt. Sie gilt als die weltweit älteste Himmelsdarstellung und als einer der wichtigsten archäologischen Funde aus dieser Zeit. Da die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, beruft sich das Land auf ein ausschliessliches Verwertungsrecht aus § 71 UrhG. Das Landgericht Magedeburg ist dieser Ansicht in zwei Urteilen gefolgt, die jedoch vor dem maßgeblichen BGH-Urteil im Streit um die Oper “Motezuma” erlassen wurden. (…)
Quelle: PM RA Moebius via Presseanzeiger.de vom 31.08.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on September 01, 2009 (boomark / email).

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