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Oft wird vom "ewigen Gedächtnis des Internets" gesprochen, dem Raum, der nie vergisst und nichts verliert. Das gilt laut dem OLG Frankfurt am Main (19 U 120/08, abgedr. in NJW 2009, 2543) scheinbar auch für Personen: Eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) habe zu unterbleiben, wenn nicht zuvor via E-Mail nach der Adresse gefragt wurde. Denn ein Aufenthalt sei nur dann "unbekannt" im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist.Dies aber sei nicht der Fall, wenn die Person noch irgendwie greifbar sei, sei es auch nur über ihre E-Mail-Adresse.
Hierzu hätte er [der Kläger, DE] sich der ihm bekannten Mobilfunknummer des Bekl. bedienen können und dem Bekl. eine entsprechende Nachricht auf der Mail-Box übermitteln können. Der Kl. hätte dem Bekl. die Frage nach dessen Postanschrift ferner über die ihm bekannte E-Mail-Adresse übermitteln können.Das Urteil liegt auf der strengen Linie der Rechtsprechung: So haben auch bisher Nachfragen bei Einwohner- und Meldeämtern nicht ausgereicht (Musielak/Wolst, 6. Auflage 2008, § 185, Rn. 2).
Unklar bleibt allerdings, ab welchem Zeitpunkt der Kläger vorliegend hätte öffentlich zustellen dürfen. Denn immerhin hatte der Beklagte auf vorherige E-Mails nicht geantwortet. Insoweit orakelt das OLG:
Der Umstand, dass der Bekl. die ihm zugegangene E-Mail vom 4. 7. 2006 unbeantwortet ließ, erlaubt nicht den Schluss, dass er auf eine entsprechende Anfrage auch nicht seine Anschrift zum Zwecke der Zustellung der Klage bekannt gegeben hätte. Mit Rücksicht auf den drohenden Rechtsverlust für den Fall einer öffentlichen Zustellung ist der Senat der Überzeugung, dass der Bekl. dem Kl. seine Anschrift bekannt gegeben hätte, wenn der Kl. ihm anderenfalls den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage in Aussicht gestellt hätte.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on August 13, 2009 (boomark / email).
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