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International Law

: Handakte WebLAWg

Abstammung eines Kindes ist der erste Ehemann ?so gut wie tot?

By Handakte

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Das Kind einer Frau, die mit zwei Ehemännern gleichzeitig verheiratet ist, gilt als Kind des zweiten Ehemannes, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit diesem verheiratet ist. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken aus einer entsprechenden Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB abgeleitet und so den ersten Ehemann in Fragen der Abstammung einem verstorbenen Ehemann gleichgestellt (Beschluss vom 02.03.2009, Az.: 5 UF 128/08).

Der Fünfte Zivilsenat als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hatte über das Sorgerecht für ein Kind zu entscheiden, dessen Mutter zur Zeit seiner Geburt zweimal verheiratet war. Sie hatte 2001 in Nigeria ihren ersten Ehemann und 2003 ihren zweiten Ehemann, mit dem sie zusammenlebt, geheiratet. Nach der zweiten Eheschließung kam im Jahr 2003 ihr Kind zur Welt. Die Ehe mit ihrem ersten Ehemann wurde erst 2006 geschieden. Die Mutter und ihr zweiter Ehemann auf der einen Seite und der erste Ehemann auf der anderen Seite stritten nun darüber, wer neben der Mutter der sorgeberechtigte gesetzliche Vater des Kindes sei.

Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach der Ehemann einer Frau als Vater eines während der Ehe geborenen Kindes gilt und deshalb auch für dieses sorgeberechtigt ist. Das waren hier zwei Männer, denn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2003 war die Mutter mit beiden wirksam verheiratet. Eine vorrangige Vaterschaftsvermutung für einen der beiden Ehemänner im Fall der Doppelehe sieht das Gesetz nicht vor. (…)

Quelle: BECK vom 02.03.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on April 27, 2009 (boomark / email).

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