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International Law
: Handakte WebLAWgDas Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme
By Handakte
Unter welchen Voraussetzungen eine Blutentnahme nicht verwertbar ist, ist seit einiger Zeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich darf eine körperliche Untersuchung, dazu zählt auch eine Blutentnahme, nur durch einen Richter angeordnet werden, so steht es in § 81 a Abs. 2 StPO.
In dem hier zu entscheidenden Fall des OLG Hamm hatte der Polizeibeamte die Blutentnahme eines alkoholisierten Autofahrers ohne Einschaltung eines Richters angeordnet und damit gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen. Dies hat er nicht etwa wegen Gefahr im Verzug getan, sondern - so die Urteilsfeststellungen des OLG - ?entsprechend einer langjährigen Praxis”. Der Polizeibeamte hatte sich darüber, ob Gefahr im Verzuge vorlag und ihm deswegen die Anordnungskompetenz (dann ausnahmsweise) zusteht, erst gar keine Gedanken gemacht.
Das OLG Hamm hat daher mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, daß die Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters damit begründet wurde, daß dieses Vorgehen langjährige Übung sei. (…)
Quelle: OpenPR vom 14.04.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on April 14, 2009 (boomark / email).

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