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: jurabilis - German bLAWg from Berlin.Kein Kommentar, aber eine Idee
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Patrick Breyer beschäftigt sich hier sehr intensiv und lesenswert mit der Reichweite der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG. Dabei kommt er zu diesem Ergebnis:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen.
Die Argumentation steht und fällt mit dem Verständnis davon, was "in der Regel gegen Entgelt" erbrachte Dienste sind (§ 3 Nr. 24 TKG). Patrick Breyer wendet die Regel auf den einzelnen Anbieter an. Es gibt demnach entgeltliche und unentgeltliche Anbieter. Letztere sind nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichet, ihnen ist diese sogar verboten.
Ich habe keinen Kommentar zur Hand, deswegen folgt eine Idee ins Blaue: Muss man vielleicht bei dem Dienst insgesamt ansetzen?
Zu untersuchen wäre dann z.B., ob E-Mail-Dienstleistungen in der Regel entgeltlich angeboten werden. Wäre dies der Fall, müssten nach meiner Idee alle E-Mail-Anbieter bei der Vorratsdatenspeicherung mitmachen, unabhängig davon, ob sie selbst entgeltlich Leistungen anbieten.
Für den Internetzugang gilt das gleiche: Stellt man auf diesen insgesamt ab, wären auch Freifunk-Enthusiaten zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet.
Unfug? Ist ja nur so eine Idee.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on November 23, 2008 (boomark / email).
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