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International Law

: Verschmelzungsbericht

Squeeze-out bei IXOS wirksam

By Olaf Müller-Michaels

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Das LG München I hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. August 2008 (5 HK O 2522/08) Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out Beschluss der Hauptversammlung der IXOS Software AG abgewiesen.

Die Kläger hatten ihre Klagen unter anderem darauf gestützt, dass der Hauptaktionär, die kanadische Open Text Corporation, ihre Aktien an der IXOS zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses verpfändet hatte. Richtig stellt das LG München dazu fest, dass eine Verpfändung nicht zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Pfandgläubiger führt; der Verpfänder bleibt Inhaber der Aktien. Open Text war mit ihren 95,64% an IXOS damit trotz der Verpfändung zum Squeeze-out berechtigt. Anders wäre dies bei einer Sicherungsübereignung oder einer Wertpapierleihe (siehe hierzu den Beitrag “Squeeze-out: Aus für Wertpapierleihe“). Bei Sicherungsübereignung oder Wertpapierleihe verliert der Aktionär die Inhaberschaft an den Aktien und hat lediglich einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch. Das reicht nicht für einen Squeeze-out.

Weiter rügten die Anfechtungskläger, dass der Anteil von Open Text an IXOS zwischen HV-Beschluss und Eintragung unter 95% fallen könne, wenn der Vorstand von der Ermächtigung zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital Gebrauch mache. Hier bestätigt das LG München die schon bisher herrschende Meinung, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Frage, ob die 95% Grenze erreicht ist, der Tag der Squeeze-out Hauptversammlung ist. Ein Absinken unter diese Grenze zwischen HV-Beschluss und Eintragung ist unschädlich.

Schließlich setzt sich das LG München noch mit einigen Fragen im Zusammenhang mit dem nach § 327c Abs. 2 S. 2-4 AktG zu erstattenden Bericht des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers auseinander. Mit der herrschenden Meinung urteilen die Münchener Richter, dass der Abfindungsprüfer keine eigene Unternehmensbewertung durchführen muss, sondern sich darauf beschränken kann, die vom Hauptaktionär vorgenommene Bewertung auf ihre methodische Konsistenz und ihre inhaltlichen Prämissen zu überprüfen. Daher sei auch eine zeitlich parallele Prüfung mit dem vom Hauptaktionär beauftragten Abfindungsgutachter zulässig. Fehler im Prüfungsbericht seien dem Hauptaktionär grundsätzlich nicht zuzurechnen, da der Hauptaktionär keinen Einfluss auf die unabhängige Prüfungstätigkeit des gerichtlich bestellten Prüfers habe. Das sei nur dann anders, wenn der Prüfungsbericht an so schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln leide, dass man gar nicht mehr von einer Prüfung reden könne.

Begünstigt durch die Vielzahl der Fälle im Raum München und eine durch Landesgesetz angeordnete Zuständigkeitskonzentration etabliert sich die 5. Kammer für Handelssachen beim LG München I mit ihrem Vorsitzenden Dr. Krenek immer mehr als wegweisende Instanz für die Auslegung der aktienrechtlichen Squeeze-out Vorschriften.

Full post as published by Verschmelzungsbericht on November 12, 2008 (boomark / email).

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