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International Law
: Vertretbar WeblawgLamento
By Sascha Kremer
Es antwortet der (abmahnende) Gegenanwalt auf meine Stellungnahme zur Kostenforderung:
Ihr vorgenanntes Schreiben enthält wieder seitenweise standardmäßiges Lamento, welches nicht dazu geeignet ist, die Einigungsbereitschaft unserer Mandantschaft zu erhöhen.
Okay, derartig substantiierte Einlassungen bin ich gewohnt.
Überrascht hat mich dann aber, dass man trotz des “nicht zur Erhöhung der Einigungsbereitschaft geeigneten Lamentos” die ursprüngliche Kostenforderung mal eben um 50% reduziert hat.
Da hat sich das Lamento dann doch gelohnt.
Kleines Schmankerl zum Schluss:
Das LG Berlin hatte mit Urteil vom 18.09.2007 (Aktenzeichen 15 O 698/06) Kostenerstattungsansprüche für die vorgerichtliche Beiziehung eines Patentanwalts in einfachen Markenangelegenheiten verneint, wenn der beauftragte Rechtsanwalt dank seiner Erfahrung die Angelegenheit auch hätte allein bearbeiten können.
Die Meinung des gegnerischen Patentanwalts hierzu lässt jedenfalls an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig:
Die von Ihnen angeführte Entscheidung des LG Berlin hat noch nie bei einer sachkundigen Kammer Beachtung gefunden.
Respekt vor Andersdenkenden sieht anders aus.
Full post as published by Vertretbar Weblawg on September 29, 2008 (boomark / email).










