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International Law
: Handakte WebLAWgBAG zum notwendigen Inhalt von Zeugnissen
By Handakte
Das Bundesarbeitsgericht nimmt in einer aktuellen Mitteilung Stellung zu der immer wieder kehrenden Problematik des Inhaltes von Zeugnissen.
Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 GewO, muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Deshalb darf ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).
Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein. (…)
Quelle: OpenPR vom 13.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 13, 2008 (boomark / email).

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