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International Law
: Handakte WebLAWgKeine Schikane unter Nachbarn
By Handakte
Es ist rechtswidrig, auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn zu genehmigen, wenn der Bauherr damit nichts anderes bezweckt, als seinen Nachbarn zu schädigen. Das hat der 8. Senat des VGH nach einer Verhandlung vor Ort mit Urteil vom 15.04.2008 entschieden und auf die Berufung des geschädigten Nachbarn die vom Landratsamt Ostalbkreis erteilte Baugenehmigung aufgehoben.
Der Bauherr ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Hausgrundstücks und eines hinter dem Wohngrundstück - im Außenbereich - gelegenen ca. 3.000 m2 großen, weitgehend unbebauten Wiesengrundstücks im Ostalbkreis. Auf diesem Wiesengrundstück errichtete er nach Erhalt der erforderlichen Baugenehmigung einen 12 m langen und zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen, den er in einem Abstand von 2,5 m (dem gesetzlichen Mindestabstand) exakt vor den Wohnbereich seines Nachbarn platzierte, so dass diesem dadurch der Ausblick in die freie Landschaft verbaut wurde. Gegen die Baugenehmigung wehrte sich der Nachbar mit Widerspruch und Klage zunächst erfolglos. Nach Einnahme eines Augenscheins vor Ort änderte der VGH das klagabweisende Urteil des VG Stuttgart und hob die Baugenehmigung auf. (…)
Quelle: VGH Mannheim vom 05.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 05, 2008 (boomark / email).

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