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International Law

: Vertretbar Weblawg

Qualifizierte Signaturen: zum Scheitern verurteilt?

By Sascha Kremer

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Eine eindeutige Antwort auf die Frage fällt schwer:

Dank massiver Ausweitung des Anwendungsbereichs und der schleichenden Verpflichtung ganzer Berufsgruppen zur zwingenden Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen im elektronischen Rechtsverkehr durch den Gesetzgeber mag es vielleicht noch gelingen, Gerichte, Notare und zukünftig auch Rechtsanwälte zur Investition in ein überreguliertes, gleichwohl nicht vollständig sicheres System zu “motivieren”, obwohl dieses System trotz seiner Verankerung im materiellen Recht (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) und der vermeintlichen prozessualen Absicherung durch den Gesetzgeber als urkundengleiches Beweismittel (§ 371a Abs. 1 ZPO) außerhalb dieser vom Gesetzgeber erzwungenen Einsatzfelder in der Bedeutungslosigkeit vor sich hin dümpelt.

Selbst bei größter Euphorie dank Elena, der Ex-JobCard, und der Einführung eines elektronischen Personalausweises sollten sich Wirtschaft und vor allem Gesetzgeber eher früher als später von der Illusion verabschieden, die qualifizierte elektronische Signatur und mit ihr die elektronische Form im BGB zum massentauglichen Verfahren im Einsatz bei Verbrauchern machen zu können. Es mag sein, dass über das Signaturverfahren dauerhaft und sicher Authentizität (von wem stammt die elektronische Erklärung?) und Integrität (wurde die elektronische Erklärung nach Ihrer Abgabe noch verändert?) rechtlich relevanter Erklärungstatbestände im weitesten Sinn gewährleistet werden können. Nur: Interessiert das den Verbraucher, der für Signaturkarte jährlich und Lesegerät einmalig auch noch Geld ausgeben soll?

Tatsächlich schafft der Verbraucher mit der via qualifizierter elektronischer Signatur sicheren und vielleicht sogar verschlüsselten elektronischen Kommunikation zunächst einmal einen Beweistatbestand gegen sich selbst. Und genau das ist es, woran der Verbraucher weder im E-Commerce noch im Web 2.0 Interesse hat. Wer bislang eine Bestellung bereut und sich nicht auf ein Widerrufsrecht zurückziehen kann, wer bislang in Foren Dinge geäußert hat, über die man besser geschwiegen hätte, behauptet im Zweifelsfall erst einmal, er sei es nicht gewesen, der die Bestellung aufgegeben oder seine abfälligen Äußerungen in die Welt posaunt hat. Manchmal hilft es auch, den Account als gehackt zu bezeichnen, wovon man zunächst überhaupt nichts bemerkt habe. Mit der richtigen Legende wird man so als Verbraucher fast jedes Problem los (vorausgesetzt, man hat vorher keine Dinge getan, die die Legende schnell als falsch enttarnen). Warum also soll der Verbraucher ohne Not - und vor allem, ohne hierfür einen Vorteil gleich welcher Art auch immer zu erlangen - seine eigene Position verschlechtern?

Sicherlich, Vertrauen ist gut, noch besser wenn ich weiß, dass mein Gegenüber im Netz tatsächlich existiert und ich sicher sein kann, dass die Kommunikation nicht von außen verfälscht worden ist. Solange der Verbraucher aber nicht in der Angriffsposition ist, sondern schlicht und einfach nur Spaß haben oder die Vorteile des Netz nutzen möchte, schert er sich nicht darum, ob er vielleicht zu den wenigen Betroffenen gehört, die irgendwann einmal eine schlechte Erfahrung mit dem virtuellen Gegenüber machen, sei es ein Unternehmen im E-Commerce oder ein anderer Nutzer im sozialen Netzwerk. Bislang jedenfalls ist es so, dass die virtuelle Kommunikation auch ohne Netz und doppelten Boden in der Regel reibungslos verläuft. Warum also für den pathologischen Fall, von dem ohnehin keiner glaubt selbst betroffen zu sein, Vorkehrungen mittels einer komplizierten Technik treffen, deren Sicherheit bereits dort endet, wo ich meine PIN und Signaturkarte meiner Sekretärin, Ehefrau oder wem auch immer gebe, weil ich der Person vertraue?

Anstatt also weiter Energien in eine Technik zu stecken, die außerhalb bestimmter Regelungszusammenhänge (und dort auch nur für die damit betrauten Experten bei Gerichten, in Notariaten und Anwaltskanzleien) sich faktisch als nicht massentauglich erwiesen hat, sollte man endlich anfangen, nach Alternativen zu suchen und dabei nicht zuerst mit deutscher Gründlichkeit an technischen Parametern feilschen, sondern zuvorderst einmal fragen, was der Nutzer tatsächlich für ein digitales Identitätsmanagement braucht, dass im Ernstfall zumindest größere Schäden vermeiden hilft. Der Gesetzgeber hat im Übrigen für sich still und leise mit der Abkehr von der qualifizierten Signatur schon vor Jahren begonnen: Denn dort, wo der Gesetzgeber selbst in Massenverfahren steckt, insbesondere also im Verwaltungs- und Steuerrecht, gibt es entweder Öffnungsklauseln, die anders als im Zivilrecht Alternativen zur qualifizierten elektronischen Signatur erlauben, oder es wird gleich auf das ganze Brimborium verzichtet, Stichwort: Umsatzsteuervoranmeldung durch Unternehmer.

Zeit also für ein wenig mehr Ehrlichkeit im Umgang mit dem Betroffenen: das Volk.

Full post as published by Vertretbar Weblawg on July 01, 2008 (boomark / email).

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