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International Law
: Vertretbar WeblawgEinspruch
By Sascha Kremer
Der anwaltlich vertretene Beklagte hat (teilweise) verloren, der Streitwert lag unter 600,- EUR. Jetzt geht bei Gericht folgendes Schreiben ein:
Einspruch gegen das Urteil […]
Ich bitte nochmals darum, das Urteil zu überdenken, und hoffe auf eine bessere Entscheidung für mich. Bitte betrachten Sie die Sachlage, mehr Indizien und Beweise kann ich derzeit leider nicht mehr vorlegen. […]
Das Gericht reagiert mit dem erforderlichen Feingefühl und verfügt Folgendes:
Dem Beklagten wird mitgeteilt:
Ein “Einspruch” gegen ein Urteil ist nicht statthaft; dem Beklagten wird vorgeschlagen, sich an einen Anwalt zwecks Rechtsberatung zu wenden. Dem Beklagten wird anheim gestellt, seinen “Einspruch” zu überprüfen, evtl. ihn zurückzunehmen.
Die Frage ist nur: Was passiert, wenn der “Einspruch” nicht zurückgenommen wird? Auslegung als Berufung, Weiterleitung an das LG, Verwerfung mit der entsprechenden Kostenfolge? Auslegung als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO? Und selbst wenn zurückgenommen wird: Wenn ich mich für die “Einspruchsinstanz” bestellen sollte, welche Kosten lasse ich dann festsetzen - kann ich überhaupt welche festsetzen lassen (ungeachtet der Frage, ob man diesem Beklagten noch weitere Kosten verursachen sollte)?
Full post as published by Vertretbar Weblawg on June 23, 2008 (boomark / email).

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