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International Law
: Handakte WebLAWgMassenabmahnungen und Serienverfahren
By Handakte
Werden die Massenabmahnungen und Serienverfahren von dem LG Braunschweig wegen der angeblichen Verletzung der Marke “KOSIMA-HAUS” zum bedrohlichen Bumerang für die Serienklägerin?
Derzeit sollen nach Auskunft des Landgerichts Braunschweig “an die hundert Gerichtsverfahren” eines Potsdamer Hausbauunternehmens gegen die Konkurrenz laufen, weil deren Anzeigen bei Google in der rechten Spalte nach einer Abfrage der Zeichenfolge “KOSIMA-HAUS” erschienen sein sollen.
Trotzdem abgemahnte und verklagte Firmen die Marke selbst nicht für Werbung gewählt hatten und lediglich die Zeichenfolge “HAUS” Bestandteil der von ihnen gebuchten Adwords war, verurteilten die Braunschweiger Richter Dutzende von Firmen zur Unterlassung.
Auch die jüngste Entscheidung aus der KOSIMA-Urteilsserie setzt sich mit keinerm Wort damit auseinander, dass die Anzeigen nur wegen des nicht schutzfähigen Bestandteils “HAUS” erfolgt sein könnten. Denn der Nachweis, dass Google tatsächlich auf die geschützte Marke insgesamt reagiert, wurde in keinem der zahlreichen Verfahren erbracht.
Quelle: 9-O-368-08_google-adwords_marke.pdf
In einem nunmehr bekannt gewordenen Urteil bewies die erste Handelskammer des Landgerichts München I allerdings ihr Augenmaß und erkannte in einem vergleichbaren Verfahren, daß die Formel “Suchtreffer gleich Markenverletzung” schlicht falsch ist:
Quelle: 1hk-5500-08-google_adwords_marke.pdf
Auch die bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts München differenziert einleuchtend, dass es einer Glaubhaftmachung bedürfe, dass Google tatsächlich auf die gesamte Marke reagiert haben muss und nicht nur auf einen Bestandteil der nur insgesamt schutzfähigen Marke.
Quelle: 29W-1355-08_google_adwords_marke.pdf
Mit dieser Entscheidung aus München dürften viele Hausbaufirmen, die sich bislang beim Landgericht Braunschweig mit der pauschalen Formel “Suchtreffer gleich Markenverletzung” abspeisen lassen mussten, gute Aussicht auf Gehör beim OLG Braunschweig haben, denn mit der Einordnung von freihaltebedürftigen Markenbestandteilen hat sich die zweite Braunschweiger Instanz soweit ersichtlich im Zusammenhang mit Google-Adwords-Kampangen noch nicht beschäftigt.
Während der Markeninhaberin angesichts der zahlreichen Verfahren damit ein finanzielles Desaster droht, dürfte der Münchner Weitblick den Firmen, die sich nach Abmahnungen aus Potsdam unterworfen haben oder einstweilige Verfügungen als abschließende Regelung anerkannt haben, nichts mehr nützen.
Für sie kommt die Entscheidung des OLG München leider zu spät.
Quelle: PM RA Ralf Möbius vom 06.06.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 06, 2008 (boomark / email).








