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: Handakte WebLAWgDauerwerbesendung darf nicht als ?Promotion? gekennzeichnet werden
By Handakte
Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff “Promotion” verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Das hat das VG Berlin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Damit hat das Gericht einstweilen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom Dezember 2007 bestätigt, mit der einem Fernsehsender sofort vollziehbar aufgegeben worden war, derartige Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Sender hatte im November 2006 die Dauerwerbesendung “Meine Quelle” ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug “Quelle-Promotion” gekennzeichnet.
Der Sender hatte argumentiert, der Schriftzug “Promotion” stelle eine hinreichende Kennzeichnung der Dauerwerbesendung dar. Promotion sei ein Synonym für Werbung, das der durchschnittlich verständige und informierte Zuschauer ohne Weiteres erkennen könne; der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vor allem bei Kinopremieren sowie in den Printmedien häufig genutzt werde. Sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden, würden seine Werbekunden abwandern.
Die 27. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. (…)
Quelle: VG Berlin vom 04.06.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 04, 2008 (boomark / email).

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