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International Law
: Handakte WebLAWgOLG Hamburg: Zur Auslegung von § 5 TMG
By Handakte
In einem Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 3 W 64/07) hatte sich das OLG Hamburg mit der Auslegung des in § 5 TMG enthaltenen Tatbestandsmerkmals ?in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien? zu beschäftigen.
An dieses Merkmal und das Vorliegen der Geschäftsmäßigkeit knüpfen sich umfangreiche Impressumspflichten für die Betreiber von Internetseiten an. Das Problem: Würde man die Regelung nur nach ihrem Wortlaut auslegen, dann wären die meisten deutschen Internetseiten nicht impressumspflichtig. Denn danach müssten die Telemedien direkt gegen Entgelt erbracht werden und die Tatsache, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen kostenpflichtig sind, würde nicht ausreichen um die an § 5 TMG geknüpften Pflichten auszulösen.
Das OLG Hamburg entschied jedoch, dass das Merkmal ?in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien? restriktiv auszulegen sei. Es erklärte, dass die Entstehungsgeschichte des § 5 TMG zeige, dass mithilfe dieses Tatbestandsmerkmals lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und Idealvereinen von der Impressumspflicht befreit werden sollten. (…)
Quelle: WBE-LAW vom 22.05.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 22, 2008 (boomark / email).

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