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: Handakte WebLAWgDienstliche Beurteilung einer Richterin auf Probe
By Handakte
Die Klägerin hatte sich als Richterin auf Probe gegen ihre dienstliche Beurteilung gewandt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu teilen, weil in Betracht kommt, dass die Klägerin nach einer etwaigen Zulassung der Berufung (124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) teilweise, und zwar mit ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag, hätte Erfolg haben können. (…)
Quelle: VGH Niedersachsen vom 03.05.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 03, 2008 (boomark / email).

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