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International Law

: jurabilis - German bLAWg from Berlin.

In re Guttenberg: Das Leben der Anderen

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Das Bundesverwaltungsgericht erklärt, wie man mit Untergebenen des Karl-Theodor zu Guttenberg umgeht, wenn sie sich dessen erdreisten, was ihr Vorgesetzter jetzt einfach weglächen will. Für den Minister ein schönes Wort zum Sonntag:
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Kammer trotz zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeit zu milde geahndet hat. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten erfordern eine gravierende gerichtliche Disziplinarmaßnahme (Degradierung). Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt hat ...

Neben der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kommt im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) besondere Bedeutung zu, da eine Armee nicht geführt werden kann, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst oder wenn es um einen Leistungsnachweis im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geht, Entscheidungen getroffen werden, die für den Studienabschluss und damit für die Personalplanung sowie die Verwendung von Soldaten von erheblicher Bedeutung sind.

Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt einen Vorteil zu erlangen, so stört er das dienstliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ). Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Fehlverhalten als Vorgesetzter.
...


"In re Guttenberg: Das Leben der Anderen" vollständig lesen

Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on February 25, 2011 (boomark / email).

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