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International Law
: Vertretbar WeblawgZPO vs. EuGVVO
By Sascha Kremer
Das LG als erstinstanzliches Gericht hat eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen. Dabei ging es u.a. um die Wirksamkeit einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, die vom Gericht mit Blick auf die mangelnde Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses nach § 40 Abs. 1 ZPO verneint worden ist. In der Berufungsbegründung bekomme ich jetzt von einem Großbudennerd erklärt, dass die Zuständigkeitsregelungen der ZPO ja überhaupt keine Anwendung finden würden, weil insoweit die Regelungen der EuGVVO (hier Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO) vorrangig Anwendung fänden.
Mag ja sein, ist ja gut und schön und möglicherweise hat der Großbudennerd auch Recht, aber warum der Großbudennerd dann wenige Zeilen weiter plötzlich auf § 33 ZPO abstellt, obwohl hier doch nach seinem eigenen Vortrag die Regelungen der EuGVVO (diesmal Art. 6 Nr. 2 EuGVVO) wiederum vorrangig anzuwenden sein müssten, bleibt wohl auf ewig das Geheimnis des Großbudennerds - es sei denn, wir sollten diese Frage noch in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG geklärt bekommen.
Achso:
Nix gegen Großbudennerds, mittlerweile hat es einige von mir außerordentlich geschätzte Kollegen dorthin verschlagen.
Und wer weiß wo man selbst in der Zukunft noch landen wird …
Full post as published by Vertretbar Weblawg on September 11, 2008 (boomark / email).










