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International Law
: Handakte WebLAWgVertragsverletzungsverfahren gegen Schweden
By Handakte
Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden zu richten, da es ihrer Auffassung nach gegen Artikel 49 EG-Vertrag verstößt, für Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, die Wahl des Rechtsbeistands auf Rechtsanwälte zu beschränken, die keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Auch wenn es nach schwedischem Recht theoretisch möglich ist, als Rechtsbeistand jede für diese Aufgabe geeignete Person zu bestellen, unabhängig davon, wo diese niedergelassen ist, zeigen Anwendung und Auslegung jedoch, dass in der Praxis nur in Schweden niedergelassene Personen benannt werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies nicht nur die schwedischen Bürger daran hindert, einen Rechtsbeistand aus einem anderen Land in Anspruch zu nehmen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit der Rechtsbeistände einschränkt, ihre Dienste in Schweden anzubieten. Nach Ansicht der Kommission gibt es weniger restriktive Möglichkeiten, den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Denkbar ist beispielsweise die Festlegung einer Obergrenze für die im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattungsfähigen Beträge. So würde vermieden, dass der Mitgliedstaat Mehrkosten, insbesondere Reisekosten, tragen muss, die bei Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands aus einem anderen Mitgliedstaat entstehen.
Aktuelle Informationen über alle anhängigen Vertragsverletzungsverfahren finden Sie unter:
Quelle: EC.Europa vom 15.02.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 15, 2008 (boomark / email).

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