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: Handakte WebLAWg

LAG Hamm ? 5,20 ? Stundenlohn im Einzelhandel ist sittenwidrig

By Handakte

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Das LAG Hamm hat am 18.03.2009 die Berufungsverfahren 6 Sa 1284/08 ? Vorinstanz ArbG Dortmund 2 Ca 282/08 ? sowie das Verfahren 6 Sa 1372/08 ? Vorinstanz ArbG Dortmund 10 Ca 279/08 ? entschieden.

In den Verfahren haben die Klägerinnen das beklagte Einzelhandelsunternehmen auf eine höhere Vergütung ab 2004 in Anspruch genommen, weil sie die Auffassung vertraten, die vertragliche Vereinbarung eines Stundenlohns von 5,20 ? sei sittenwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 06/09 verwiesen. Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das LAG angenommen, dass die von der Beklagten gezahlte Vergütung in Höhe von 5,20 ? sittenwidrig ist, weil nach den Gesamtumständen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung vorliegt. Für den Vergleich hat die Kammer auf die branchenüblichen Tariflöhne abgestellt, weil im Jahr vor Vertragsschluss die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ausgelaufen war und diese im Wege der Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse in der Branche eingewirkt haben. Deswegen ist davon auszugehen, dass im nordrhein-westfälischen Einzelhandel die Tariflöhne auch bei Vertragsabschluss im November 2001 üblich waren.

Ausgehend davon war nach dem Gehaltstarifvertrag ab Januar 2004 eine Vergütung in Höhe von 1.946,00 ? brutto maßgeblich. Da die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben, in der das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld und ? insoweit rechtswidrig ? auch das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten waren, lag die Vergütung der Klägerinnen bei ca. 640,00 ? monatlich. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um 2/3 hat die Berufungskammer als sittenwidrig angesehen. Selbst wenn man den Lohntarifvertrag zu Grunde legte, weil die Klägerinnen entgegen ihrer Annahme als Packerinnen und nicht als Verkäuferinnen beschäftigt waren, läge die Vergütung noch ca. 60 % unter dem Tariflohn.

Die Forderung der Klägerinnen ist auch nicht nach den einschlägigen Vorschriften des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel verfallen, da die Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des Lohnwuchers angenommen hat.

Das LAG hat die Revision zum BAG in beiden Fällen nicht zugelassen.

Quelle: OpenPR vom 31.03.2009

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on March 31, 2009 (boomark / email).

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