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: Handakte WebLAWgKostenerstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten
By Handakte
Bei einer Abmahnung handelt es sich grundsätzlich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Abmahnende besorgt mit der Abmahnung ein Geschäft für den Abgemahnten ohne eine entsprechende Beuaftragung.
Erfolgt eine (hier wettbewerbsrechtliche) Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden i.S.v. § 678 BGB treffen.
Ein solches Übernahmeverschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Abmahnende bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht vertretbar ist. Dem Abmahnenden obliegt inswoeit eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, vor allem auch unter Berücksichtigung der jeweiligen - der Abmahnung zur Grunde liegenden - Sachverhaltskonstellation.
Der wegen einer unberechtigten Abmahnung im Rahmen von § 678 BGB zu ersetzende Schaden liegt auch in den Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts. (…)
Quelle: MIUR vom 18.05.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 18, 2008 (boomark / email).









