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International Law

: Verschmelzungsbericht

Golden Shares Europarechtswidrig

By Olaf Müller-Michaels

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Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (C-171/08) hat der EuGH die ?golden shares? des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim Urteil zum VW-Gesetz vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie Vetorechte bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen, darunter Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und anderen Strukturmaßnahmen.

Schulmäßig stellt der EuGH zunächst fest, dass Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Davon umfasst sind Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschaffen, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage. Zu diesen beiden Investitionsformen hat der EuGH festgestellt, dass nationale Regelungen als ?Beschränkungen? im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren.

Portugal rechtfertigte diese Beschränkungen damit, dass sie erforderlich seien, um die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs? oder Terrorfall sicherzustellen. Das sei ein nach Art. 58 Abs. 1 b) EG (jetzt Art. 65 AEUV) anerkannter Grund der öffentlichen Sicherheit. Die bloße Behauptung dieses öffentlichen Interesse durch Portugal reicht dem EuGH aber nicht. So sei eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das sei hier nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist die Maßnahme, so der EuGH, auch unverhältnismäßig. Dabei stellt das Gericht insbesondere darauf ab, dass die Sonderrechte keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen sind. Hierdurch werde den nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden könne.

Ein eindeutiger Fall. Um so erstaunlicher, dass es bis zum Jahr 2010 gedauert hat, bis die Sonderrechte Portugals bei PT gekippt wurden.

Ähnliche Beiträge:

  1. VW-Gesetz nach Ansicht des Generalanwalts europarechtswidrig

Full post as published by Verschmelzungsbericht on July 21, 2010 (boomark / email).

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