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International Law

: Handakte WebLAWg

Begriff des Verkehrsunfalls im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB

By Handakte

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Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer, Verkehrsrecht

Es liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB vor, wenn beim Be- oder Entladen im stehenden Verkehr ein Gegenstand von einem LKW auf auf daneben stehendes Fahrzeug fällt.

Beim Be- und Entladen im stehenden Verkehr verwirklicht sich kein typisches dem Straßenverkehr innewohnendes Risiko. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn ein Schaden im ruhenden Verkehr verursacht wird.

Der Angeschuldigte hatte auf einem öffentlichen Parkplatz eines Baumarkts seinen Transporter beladen. Dabei, so wird ihm vorgeworfen, sei ein Teil seiner Ladung gegen den neben dem Transporter geparkten Pkw gestoßen, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von ca. 1.100 ? entstanden ist. Obwohl der Angeschuldigte den Schaden bemerkt habe, entfernte er sich unerlaubt von der Unfallstelle. Die Amtsanwaltschaft Berlin hat den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegt, mit der Folge, dass der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abzuweisen war.

Zu klären war die Rechtsfrage, ob es sich um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB gehandelt hat. Hierbei hat sich das Gericht insbesondere mit zwei Entscheidungen, zum einen des OLG Stuttgart (NJW 1969, 1726) und zum anderen des OLG Köln (VRS 65, 431) auseinandergesetzt. (…)

Quelle: AG Tiergarten - Beschluss vom 16.07.08 (290 Cs 145/08)

 

Full post as published by Handakte WebLAWg on April 16, 2009 (boomark / email).

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