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: Handakte WebLAWgAnpassung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009
By Handakte
Wilfried Hauptmann, Rechtsbeistand für Sozialrecht, Meckenheim – Beitrag aus hefam.de vom 27.05.09 – Familienrecht
Am 01.09.2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Die §§ 37, 38 VersAusglG regeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person. Für Pensionäre können sich aus der neuen Regelung auch Vorteile ergeben.
Im Folgenden werden zwei Sachverhalte dargestellt, die für Pensionäre von großem Interesse sein dürften. Personen, auf die die darin enthaltenen Hinweise zutreffen, können in den Genuß von erheblichen finanziellen Vorteilen gelangen.
Ein Pensionär erhält seit vier Jahren seine Pension, die um den Versorgungsausgleich gekürzt (zz. 800 ? mtl.) wird. Vor einem Jahr ist seine frühere Ehefrau verstorben. Diese hat bis zu ihrem Tod für ca. 20 Monate ihre Altersvollrente erhalten. Da sie wieder verheiratet war hat sie einen Witwer hinterlassen. Dessen laufende Witwerrente war um den Versorgungsausgleich erhöht. Aus diesem Grunde wurde dem Antrag des Mandanten nach § 4 VAHRG nicht entsprochen. Der Pensionär musste also ?hinnehmen?, dass er einen Teil der Witwerrente des neuen Ehegatten seiner verstorbenen früheren Ehefrau mitfinanziert.
Angenommen, der Pensionär stellt am 01.09.2009 einen Antrag nach §§ 37 und 38 VersAusglG, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Denn die verstorbene frühere Ehefrau hat bis zu ihrem Tod noch keine 36 Monat Rente erhalten und ? das ist neu ? die Hinterbliebenenrente ist kein Hinderungsgrund (mehr) für die Anpassung.
Das bedeutet, dass der Versorgungsausgleich nach §§ 37 und 38 VersAusglG angepasst wird und der Pensionär seine Beamtenversorgung ab dem 01.10.2009 (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) wieder in voller Höhe erhält. (…)
Quelle: Rechtsportal vom 19.06.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 19, 2009 (boomark / email).

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