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4. DACH Branchenforum: Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen: Aufgabe des Staates?

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Beim ersten kleinen Panel im Rahmen des 4. DACH Branchenforums im Umspannwerk Kreuzberg in Berlin ging es um die Frage, inwieweit es eine Aufgabe des Staates ist, gegen Urheberrechtsverletzungen einzuschreiten, also auf Seiten der Rechteinhaber tätig zu werden. Auf dem Podium hatten neben Marc C. Pollert, Staatsanwaltschaft Stuttgart und Dr. Andreas Manak, Namensgeber der Wiener Wirtschaftskanzlei Manak & Partner und Lektor für E-Commerce-Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien, auch Dr. Holger Enßlin, Vorstand Legal & Regulatory Affairs beim Pay-TV-Sender Sky Deutschland Platz genommen. Moderiert wurde das Panel von Dr. Matthias Leonardy (GVU). Dr. Enßlin führte aus, dass Piraterie auch für Pay-TV-Sender ein Thema ist und verwies auf die Umgehung von Schutzwehren, die in der zum Empfang der Sender benötigten Hardware angelegt sind. Diese Umgehungen wirkten sich direkt auf die Situation des Senders im Hinblick auf die Generierung der zum Erwerb von Übertragungsrechten an Großveranstaltungen benötigten Geldmittel aus. Der Schwerpunkt der Sender liege im Bereich der Technik sowie der Übersetzung technischer Vorgänge in eine juristische Sprache. Die Zusammenarbeit bei der Aufdeckung von Rechtsverletzung mit staatlichen Stellen sei gut. Dennoch fehle ein funktionierendes Sanktionsgefüge und sei es im Einzelfall äußerst schwierig, den jeweiligen Rechtsverletzer namhaft zu machen. Die privaten Anbieter würden insoweit darauf setzen, die Strafverfolgungsorgane selbst in die Technik einzuweisen. Diese Vorgehensweise sei histrorisch gewachsen und erscheine auch in Zukunft als sinnvoller Weg.

Marc C. Pollert wies darauf hin, dass der Staat zwischen Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem und in nicht gewerblichem Ausmaß differenziert. Staatliche Stellen nehmen sich aufgrund der begrenzten Handlungskapazitäten den Verletzungen in gewerblichem Ausmaß an, während für die dahinter zurückbleibenden Verstöße auf dem Privatklageweg verfolgt werden könnten. Durch die Kreierung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber gegen die Access-Provider sei das Anzeigeaufkommen in Filesharing-Fällen ganz erheblich zurückgegangen. Ob die Polizei mit Ermittlungen in diesem Bereich überfordert sein könnte, vermochte Pollert vor dem Hintergrund der technischen Ausstattung nicht nachzuvollziehen und verwies auf seine Erfahrungen, nach denen die Ermittlungen stets sorgfältig und gründlich durch die Polizei erfolgten. Den Strafrahmen für Urheberrechtsverletzungen erachtete er als ausreichend, verwies aber auf die häufig auftretenden Beweisschwierigkeiten. Eine generalpräventive Wirkung wollte er insbesondere aus den allgemein bekannten zivilrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung festgestellt wissen. Eine Beeinflussung staatlicher Ermittlungsorgane durch Dritte schloss er aus, auch wenn es eine gute Zusammenarbeit mit NGO gebe.

Auf die von der deutschen Rechtslage abweichende Situation in Österreich ging Dr. Andreas Manak ein. Er erläuterte, dass man in Österreich nicht zuletzt aufgrund bestehender gesetzlicher Hürden davon Abstand genommen habe, den Endnutzer zu verfolgen. Von besonderer Bedeutung sei hier das Verbot der Auskunfterteilung zur Zuteilung dynamischer IP-Adressen an Rechteinhaber, die ihre Rechte damit nicht mehr durchsetzen könnten. Eine abschreckende Wirkung folgt nach seiner Ansicht weniger aus einer gesetzlichen Strafdrohung, sondern aus dem Umstand der Verfolgung von Verstößen selbst. Darüber hinaus sei der private Download in Österreich nicht gerichtlich strafbar, weswegen der Rechteinhaber einen Antrag im Privatanklageverfahren zu stellen und damit die Rolle der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen hätte. Dies stelle die Rechteinhaber insbesondere nach der letzten Strafprozessreform vor eine besondere Herausforderung, da sie nunmehr alle zu einer Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Informationen bereits gesammelt und vorliegen haben müssen, bevor ein Verfahren eingeleitet werden kann. Ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt scheide nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass staatliche Ermittlungsbehörden nicht eingeschaltet werden können, aus. Dr. Manak erachtete die Zusammenarbeit österreichischer Behörden mit NGO mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Ob es aufgrund der für Downloader als paradiesisch bezeichneten Rechtslage zu einer Erhöhung der Zahl illegaler Downloads gekommen sei, vermochte Dr. Manak nicht zu bestätigen.

Full post as published by LAWgical on November 02, 2010 (boomark / email).

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