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: Handakte WebLAWgUrteil im Verfahren der drei Stadtverordneten der Partei DIE LINKE
By Handakte
Die Beteiligten streiten um das Recht der Kläger, in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt X eine Fraktion zu bilden.
Die Kläger gehören der Partei ?DIE LINKE? an und sind am 13.05.2007 in die Stadtverordnetenversammlung gewählt worden. Im Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.07.2007 entfielen von den insgesamt 48 zu vergebenden Sitzen 16 Sitze auf die SPD, 12 Sitze auf die CDU, 6 Sitze auf Bündnis 90/Die Grünen, 5 Sitze auf die FDP sowie jeweils 3 Sitze auf die DVU, ?DIE LINKE? und die Wählervereinigung BiW (Bürger in Wut).
§ 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (im Folgenden: GeschO) in der bis dahin geltenden Fassung lautete:
?Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens drei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.?:
Quelle: VG Bremen vom 18.03.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on March 17, 2008 (boomark / email).

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