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Ein hohes Gut der deutschen Rechtsordnung war bislang die ärztliche Schweigepflicht. Abgesichert in den jeweiligen Prozessordnungen (§ 53 StPO; § 383 ZPO) und durch das Strafrecht (§ 203 StGB), konnte man sicher sein, sich seinem Arzt grundsätzlich unbesorgt offenbaren zu können.Umso befremdlicher ist es nun, wenn der Bundestag dieser Schweigepflicht an den Kragen geht. Mit dem so positiv klingendem "Pflege-Weiterentwicklungsgesetz" (BT.-Drs. 16/7439) wird § 294 a SGB V ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden:
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben (§ 52), sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.Nemo tenetur se ipsum accusare - nun auch beim eigenen Arzt?
Vielleicht hat aber das angedachte Abhören aller möglicher Geheimnisträger so gesehen auch sein Gutes: Die Meldung nach § 294 a Abs. 2 SGB V kann das BKA unter Umständen direkt übernehmen, die Ärzte sind bereits ausgelastet.
Full post as published by jurabilis - German bLAWg from Berlin. on March 17, 2008 (boomark / email).
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