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International Law
: LAWgicalRechtfertigungsversuche
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In einem Beitrag in ZUM 2010, 321 versuchen die Rechtsanwälte Peter Nümann und Dr. Markus A. Mayer das massenhafte Abmahnen von Urheberrechtsverstößen über Peer-to-Peer-Netzwerke zu rechtfertigen. Dies vermag vor dem Hintergrund der teils massiven Anfeindungen, denen sich die Kanzlei, für die beide Autoren tätig sind, wegen des dort vorgenommenen massenhaften Versendens von Abmahnungen ausgesetzt sieht, nicht zu verwundern. Immerhin erscheinen in der Vorschlagsliste bei Google nachdem man die ersten Buchstaben des Kanzleinamens im Suchfeld eingegeben hat, gleich die weiteren Begriffe "Abmahnung" und "Abzocke". Damit erklärt sich für die beiden Verfasser die Notwendigkeit, die eigene Arbeit in ein günstigeres Licht zu rücken.Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird. Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet. Diejenigen, die bereits eine Abmahnung der Kanzlei zu lesen bekamen, werden viele Argumente auch in dem Aufsatz wieder finden. Recht amüsant liest sich vor allem der Abschnitt, in dem die Unanwendbarkeit der Regelung zur Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97a Abs. 2 UrhG herzuleiten versucht wird.
Jedoch treffen die Autoren den Kern des Problems, wenn sie völlig zu Recht darauf hinweisen, dass bei Teilnehmern in File-Sharing-Netzwerken das Unrechtsbewusstsein wenig oder überhaupt nicht ausgeprägt ist. Ob bei der Herstellung dieses Unrechtsbewusstseins allerdings eine Abmahnung - soweit sie dem bisherigen Muster der betreffenden Kanzlei entspricht - hilfreich ist, erscheint in vielen Fällen durchaus fraglich. Insoweit finden sich zwar Ausführungen der Verfasser zum Inhalt einer Abmahnung in dem oben genannten Beitrag, diese klammern aber einen wesentlichen Aspekt aus: das Verständnis des Adressaten. Erhält dieser ein Schreiben eines Anwalts, in dem ihm auf vielen Seiten eine große Zahl von Normen und gerichtlichen Entscheidungen genannt wird, wird er ohne sich weitere Gedanken über sein Verhalten zu machen, die Abmahnung zu seinem Anwalt tragen oder einfach liegen lassen. Zähneknirschend wird er manchmal auch die Forderung begleichen, ohne dass ihm klar wird, welchen Fehler er gemacht hat.
Wenn die Autoren zutreffend darauf hinweisen, dass Urheberrechtsverletzungen kein Kavaliersdelikt darstellen und das Fehlen jeglichen Respekts vor der Leistung eines Kreativen vermissen, wenn diese Leistung digital nutzbar ist, wäre es wünschenswert gewesen, man hätte ein wenig von der Strategie erfahren, wie denn dem (potenziell) Abzumahnenden Achtung vor fremdem geistigem Eigentum vermittelt werden kann. Heißt nicht die von den Verfasser angemahnte Wahrnehmung sozialer Verantwortung auch, den Rechtsverletzer in die Lage zu versetzen, nachvollziehen zu können, welches Verhalten welchen konkreten Schaden verursacht hat und was von ihm verlangt wird, um es nicht zum Schadenseintritt kommen zu lassen?
Da eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsverletzern lediglich konsumierend auftritt ist hier das Herstellen einer persönlichen Betroffenheit schwieriger als in den Fällen, in denen ein Kreativer sich mit fremden Federn schmückt. Letzterem ist leichter klar zu machen, dass auch er es kaum gutheißen wird, wenn sich ein anderer - jedenfalls ohne höflich anzufragen - seine Federn aneignet und sich damit schmückt. Erforderlich zum Abbau des Konfliktpotenzials erscheint daher, eine Sprache zu finden, auf der Rechtsverletzer auch erreicht werden können. Dies würde dazu beitragen, die Akzeptanz zu Recht ausgesprochener Abmahnungen zu steigern. Leider schweigen sich die Verfasser des vorgenannten ZUM-Beitrages zu diesem Punkt aus.
Full post as published by LAWgical on June 10, 2010 (boomark / email).
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