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International Law

: Handakte WebLAWg

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von PKH

By Handakte

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Der Beschwerdeführer (Magnus Gäfgen) wendet sich gegen die Versagung von PKH für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht hatten die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassung nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dem widerspräche es, wenn schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im PKH-Verfahren abschließend entschieden würden. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage werfe in erster Linie das Problem auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorsätzliche, die Menschenwürde verletzende Amtspflichtverletzung zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen müsse. Hierin sei eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zu sehen. Mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe hätten die Zivilgerichte dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer Klärung der Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivilgerichte verwehrt.

Eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldentschädigung wegen der Androhung von Folter ist mit diesem
Beschluss des BVerfG nicht getroffen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 05.03.2008

Full post as published by Handakte WebLAWg on March 05, 2008 (boomark / email).

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