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International Law

: Verschmelzungsbericht

?Bail-out? in der Eurozone?

By Olaf Müller-Michaels

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Die Diskussionen, wie man mit dem drohenden Bankrott Griechenlands und den finanziellen Schwierigkeiten Spaniens, Portugals und Italiens umgehen soll, drehen sich immer wieder um die Frage, ob diesen Ländern im äußersten Notfall von anderen Mitgliedstaaten der EU oder der EU selbst Hilfe geleistet werden kann und soll. Diese Frage hat nicht nur wirtschaftliche, sondern auch juristische Implikationen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ? vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 EG-Vertrag (EG) ? enthält Regelungen, die für solche Maßnahmen relevant sind. Mit der Währungsunion wurden ?Leitplanken? für die Haushalts? und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten eingeführt, die für die Stabilität des Euro sorgen sollten. Dazu gehören die berühmt-berüchtigten Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung (Gesamtverschuldung nicht mehr als 60% des BIP und jährliches Haushaltsdefizit nicht höher als 3% des BIP, Art. 126 AEUV, früher Art. 104 EG), das Verbot einer Finanzierung über die Notenpresse (Art. 123 AEUV, früher Art. 101 EG) und das Verbot eines bevorrechtigten staatlichen Zugangs zu Finanzinstituten (Art. 124 AEUV, früher Art. 102 EG).

Im Zusammenhang mit möglichen Staatshilfen für in Not geratene Euro-Mitgliedstaaten besonders relevant ist die so genannte ?No-bail-out? Klausel des Art. 125 AEUV (früher Art. 103 EG). Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen. Damit soll der Druck der Kapitalmärkte auf Mitgliedstaaten erhöht werden, die eine unsolide Haushaltspolitik betreiben. Es soll verhindert werden, dass einzelne Mitgliedstaaten als ?Trittbrettfahrer? trotz hoher Defizite von der höheren Bonität ihrer Partner profitieren. Die Frage ist aber, ob dieses Bail-out Verbot soweit getrieben werden kann, dass einzelne Mitgliedstaaten aus der Währungsunion herauskatapultiert und/oder insolvent werden. Systematisch wäre das richtig, da das Bail-out Verbot ohne die ultimative Insolvenzdrohung nicht glaubhaft und damit wirkungslos wäre. Auf der anderen Seite finden sich im EU Vertrag eine Reihe von Vorschriften, die die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten betonen (z.B. Art. 3 Abs. 3 EUV). Ökonomisch wären die ?Kollateralschäden? des Staatsbankrotts eines Mitgliedstaats der Eurozone für die EU kaum beherrschbar. Wo aber ist der juristische Ausweg?

Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, erlaubt Art. 143 AEUV (früher Art. 119 EG) Beistandsleistungen bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsbilanz, die das Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Zu diesen zulässigen Beistandsleistungen gehören namentlich ?Kredite in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten? (Art. 143 Abs. 2 c) AEUV). Eine solche Regelung gibt es für Euro-Mitgliedstaaten nicht. Das ist ein weiteres Zeichen dafür, dass ein ?Bail-out? in der Eurozone nicht statt finden soll. Einziger Rettungsanker ist Art. 122 Abs. 2 AEUV (früher Art. 100 EG):

?Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren.?

Stehen wir im Fall der finanziellen Probleme Griechenlands vor einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich seiner Kontrolle entzieht? Die Finanz? und Wirtschaftskrise ist tatsächlich ein solches Ereignis. Fraglich ist aber, ob die allgemeine Krise der Hauptgrund für die Schwierigkeiten Griechenlands oder nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt. Die Staatsverschuldung Griechenlands war schon vorher erheblich zu hoch (laut Eurostat 95,6% des BIP in 2007). Die Hürden für die Währungsunion hatte Griechenland im Jahr 2001 nur mit falschen Zahlen übersprungen. Dies alles macht eine Hilfe der EU für Griechenland nach Art. 122 Abs. 2 AEUV juristisch schwierig. Für Beistandsleistungen einzelner Mitgliedstaaten gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage, die als Ausnahme zum Bail-out Verbot herangezogen werden könnte. Dieses juristische Dilemma ist kaum aufzulösen. Einziger Ausweg aus meiner Sicht: Alle Mitgliedstaaten stimmen Hilfsmaßnahmen zu. Dann könnte man argumentieren, dass die Anwendung des AEUV einverständlich für einen Einzelfall aufgehoben wurde. Ob es dann tatsächlich bei einem Einzelfall bleibt? Wir werden sehen.

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  1. Lissabon-Vertrag in Kraft

Full post as published by Verschmelzungsbericht on February 10, 2010 (boomark / email).

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