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: Handakte WebLAWg

OLG Hamm: Prost Nikolaus!

By Handakte

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In einer aktuellen Entscheidung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angenommen, dass ein Weinhändler einen am 06.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten darf. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung “Nikolaus G” besitzt, gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Zwischen der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” und “Nikolaus G” besteht keine Verwechselungsgefahr. Durch das nachgestellte “G” erhält die Marke “Nikolaus G” insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname “Nikolaus” ist und der Nachname mit dem Buchstaben “G” abgekürzt ist. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das “G” keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit “Nikolaus” schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil “Nikolaus” als auch der Wortbestandteil “Sankt” prägend. Dem Wortbestandteil “Sankt” kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den Hinweis auf den 06.12. noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.

Quelle: PM zum Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2009 – 4 U 61/09 -


Full post as published by Handakte WebLAWg on December 04, 2009 (boomark / email).

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