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International Law
: Handakte WebLAWgSpinne in der Tiefgarage ist allgemeines Lebensrisiko
By Handakte
Nach einem Sturz in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage verlangt die Klägerin vom Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro und Schadensersatz. Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Mai 2008 mit ihrem Ehemann mit dem Auto wegfahren wollen. Noch bevor sie in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe ihr Ehemann gesehen, dass sich in ihrer Kopfhöhe eine fette schwarze Spinne an einem Faden herabgelassen habe, und sie durch Zuruf gewarnt.
Im gleichen Moment habe sie die Spinne ebenfalls gesehen, sei reflexartig einen Schritt zurück getreten und habe dabei das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz habe sie eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk davongetragen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten, er bestreitet den Unfallhergang, die Folgen und seine Verantwortlichkeit.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, da das Landgericht zutreffend die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden verneint hat. (…)
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, – 7 U 58/09 -
Fotograf Rosanus PIXELIO
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Spinne in der Tiefgarage ist allgemeines Lebensrisiko
Full post as published by Handakte WebLAWg on July 21, 2009 (boomark / email).








