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: Handakte WebLAWgVorsicht, seichtes Wasser!
By Handakte
Bei Hotel-Pools müssen Urlauber davon ausgehen können, dass die Wassertiefe unter einem Sprungturm ausreichend und damit ungefährlich ist. Schilder mit Hinweisen auf die Wassertiefe und entsprechende Verbotsschilder müssen außerdem an sichtbaren Stellen angebracht sein, wie das Oberlandesgericht Köln entschied. Auf das Urteil macht der ADAC aufmerksam.
Beim Sprung in das zu seichte Schwimmbecken hatte sich ein 14-Jähriger an der Halswirbelsäule verletzt. Das Hinweisschild auf die Wassertiefe von nur 1,40 Meter konnte er nicht einsehen. Auch ein in drei Meter Entfernung vom Startblock angebrachtes Piktogramm mit einem durchgestrichenen Kopfspringer konnte der Junge aufgrund der Gestaltung des Beckens nicht erkennen.
Das Gericht sah daher eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit einen Reisemangel beim Veranstalter. Es sprach den Eltern des Jungen 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine Reisepreisminderung von 230 Euro zu. (Az. 16 U 71/08)
Quelle: Süddeutsche vom 16.06.2009
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Full post as published by Handakte WebLAWg on June 16, 2009 (boomark / email).

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