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: Handakte WebLAWgBei Unfallflucht muss ?Schock? bewiesen werden
By Handakte
Ein Autofahrer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, muss beweisen, dass er unter Schock stand. Das entschied das OLG Saarbrücken.
Die bloße Behauptung des Autofahrers genüge nicht, um den Vorwurf vorsätzlicher Unfallflucht zu entkräften. Dies habe zur Folge, dass die Kaskoversicherung leistungsfrei werde, heißt es in dem Urteil (Az: 5 U 424/08-53).
Das Gericht wies mit seinem Spruch die Zahlungsklage eines Autofahrers gegen seine Auto-Kaskoversicherung ab. Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug eine Gartenmauer beschädigt und dabei einen Schaden von 800 Euro angerichtet. Ohne auf die Polizei zu warten verließ er den Unfallort, ließ allerdings seinen Wagen und seine Papiere zurück. Er behauptete, er sei in einem Schockzustand weggegangen. Daher müsse die Versicherung den an seinem Wagen entstandenen Schaden ersetzen.
Das OLG wertete wie bereits die Versicherung die Rechtslage anders. Zwar sei ein Unfallschock geeignet, die Schuldfähigkeit eines Autofahrers auszuschließen. Anders als im Strafrecht müsse versicherungsrechtlich jedoch der Autofahrer diesen Nachweis in vollem Umfang erbringen. Anderenfalls werde die Versicherung leistungsfrei. (…)
Quelle: Rundschau-Online vom 13.06.2009
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Bei Unfallflucht muss “Schock” bewiesen werden
Full post as published by Handakte WebLAWg on June 13, 2009 (boomark / email).

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