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: Handakte WebLAWg

Verwendung von ?Thor Steinar?-Logo ist straffrei

By Handakte

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In zwei am 12.02.2008 verkündeten Entscheidungen hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden die Revisionen der Staatsanwaltschaft als erfolglos verworfen.

In beiden Fällen hatten die Angeklagten in der Öffentlichkeit Bekleidung der Marke »Thor Steinar« mit aufgenähtem Firmenlogo, in deren Mitte sich in nationalsozialistischer Zeit verwendete Runenzeichen befanden, getragen und waren deshalb von der Staatsanwaltschaft wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen angeklagt. Die Amtsgerichte Dresden und Leipzig hatten die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil die Runenzeichen im Firmenemblem weder im Original noch in einer diesem zum Verwechseln ähnlichen Form verwendet worden seien.
Gegen beide Urteile hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der 3. Strafsenat hat in den Strafverhandlungen im Einzelnen ausgeführt, die verwendeten Runenzeichen wiesen zwar einen strafrechtlich relevanten Bezug zu verfassungswidrigen Organisationen auf. Der Name der Bekleidungsmarke »Thor Steinar« sei an den Namen des SS-Obergruppenführers und Generals der Waffen-SS Felix Martin Julius Steiner angelehnt. Auch ließen die in der Mitte des Firmenemblems verwendeten Runenzeichen sich als Tyr-Rune und als Gibor-Rune (auch bezeichnet als Eib-Rune bzw. als “Wolfsangel”) ausmachen. Die Tyr-Rune wurde, so der Senat, von der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division »30. Januar«, die »Wolfsangel« von der 34. SS-Freiwilligendivision »Landstorm Nederland« als Kennzeichen benutzt. Zudem war die Wolfsangel Kennzeichen der »Adjutanten« des »Deutschen Jungvolks«, einer Jugendorganisation der Hitlerjugend für Jungen zwischen 10 und 18 Jahren sowie Erkennungszeichen der Hitlerjugend. Zwar hielt der 3. Strafsenat die vorhandenen Farbabweichungen zwischen den verwendeten Runenzeichen und den Originalrunen für nicht erheblich, hob aber hervor, dass hier die Verbindung mehrerer Runen zu einem Zeichen den Straftatbestand des § 86a StGB nicht erfülle, weil kein verbotenes Kennzeichen besonders hervorsteche oder dominiere. Nach geltender Rechtslage sei das verwendete (zusammengesetzte) Kennzeichen straffrei, weil die Verbindung der Runen hier so gestaltet wurde, dass ein Phantasiekennzeichen entstanden sei, weshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ausscheide. Der Senat wies abschließend darauf hin, dass er sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, so des Oberlandesgerichts Braunschweig, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie des Kammergerichts Berlin, befinde.

Quelle: OLG Dresden, Urteile vom 12.02.2008, Az.: 3 Ss 89/06 und 3 Ss 375/06

Full post as published by Handakte WebLAWg on February 13, 2008 (boomark / email).

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