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International Law
: Handakte WebLAWgNutzung einer fremden Zutrittskarte
By Handakte
Nach einer Entscheidung des Hess. LAG rechtfertigt die Nutzung der Zutrittskarte eines erkrankten Arbeitskollegen, der zugleich der Lebensgefährte der Mitarbeiterin ist, zur Erlangung eines vom Arbeitgeber bezuschussten Kantinenmittagessens ohne vorherige Abmahnung nicht den Ausspruch einer außerordentlichen oder hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
Auslöser des Rechtsstreits war der Umstand, dass ein Arbeitgeber den Mitarbeitern angeboten hat, nach vorheriger Anmeldung gegen eine Monatspauschale in Höhe von ca. ? 50,00 an der Mittagsverpflegung in der Kantine teilzunehmen. Die von ihm ausgegebenen Zutrittskarten der Beschäftigten werden für den Fall, dass diese sich zur Teilnahme an der Kantinenverpflegung entschließen, für die tägliche Kantinennutzung freigeschaltet. Bei Teilnahme an der Kantinenverpflegung erstattet der Arbeitgeber dem Kantinenbetreiber jeweils ca. ? 3,00. Das Mittagessen erhalten die Teilnehmer, indem sie ihre Zutrittskarte an die Kartenleser der jeweiligen Essensstationen halten. Gehen die Teilnahme im Einzelfall nicht zum Mittagessen, erhalten sie keine finanzielle Erstattung. Der Kantinenbetreiber hat für seine Kosten einkalkuliert, dass jeden Tag von den Pauschalnutzern die Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wird. Für Mitarbeiter, die nicht zur pauschalen Kantinennutzung angemeldet sind, besteht die Möglichkeit, Geldbeträge auf die Zutrittskarte zu laden und in der Kantine ein Gästeessen zu einem Preis von mindestens ? 10,00 einzunehmen.
Eine Mitarbeiterin, die seit 1999 im Betrieb beschäftigt war, hatte bis Januar 2003 an der Mittagsverpflegung teilgenommen und sich danach nicht wieder angemeldet. Ihr Lebensgefährte war angemeldet und entrichtete die Pauschalzahlung. Während er krankheitsbedingt zu Hause bleiben musste, hatte seine Lebensgefährtin an sieben Arbeitstagen unter Nutzung von seiner freigeschalteten Zutrittskarte an der betrieblichen Mittagsverpflegung teilgenommen. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin den Straftatbestand der Erschleichung einer Leistung verwirklicht.
Das Arbeitsgericht hat der von der Mitarbeiterin eingereichten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. (…)
Quelle: Hess. LAG, Urteil vom 11.05.2009 - Az.: 8 Sa 548/08
Full post as published by Handakte WebLAWg on May 12, 2009 (boomark / email).

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