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International Law
: Handakte WebLAWgDie Erbenermittung
By Handakte
Als Erbenermittlung bezeichnet man die Suche nach und die Dokumentation der Verwandten eines Erblassers, die in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen. Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger, falls ein solcher bereits bestellt wurde. In Süddeutschland ist es generell die Aufgabe des Nachlassgerichtes, die Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht übernimmt auch dort nur dann die Erbenermittlung, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört oder wenn ein Nachlass mit hohem Nachlasswert vorhanden ist.
Das Ergebnis einer erfolgreichen Erbenermittlung ist die Beantragung eines Erbscheines durch mindestens einen Erben und die Feststellung der Erbfolge durch das Nachlassgericht. Können durch die Erbenermittlung keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, so fällt der gesamte Nachlass in der Regel an den Fiskus (so genanntes Fiskuserbrecht oder auch Fiskalerbrecht).
Kann trotz Erbenermittlung ein Teil der Erbfolge nicht geklärt werden, so können mögliche weitere Beteiligte am Nachlassverfahren mittels einer Öffentlichen Aufforderung nach § 2358 BGB aufgeboten werden. Melden diese zunächst unbekannten Beteiligten ihre Erbrechte nicht innerhalb einer gesetzlichen Mindestfrist von sechs Wochen nach Veröffentlichung beim Nachlassgericht an, so bleiben ihre Rechte im laufenden Verfahren zunächst unberücksichtigt, und es kann ein Erbschein ohne Ausweisung ihres Erbrechts erteilt werden. (…)
Quelle: 123recht vom 16.04.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on April 16, 2009 (boomark / email).










