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International Law
: Handakte WebLAWgNeues zum Thema Auskunftsanspruch
By Handakte
Der in § 101 UrhG geregelte Auskunftsanspruch bietet dem Rechteinhaber die Möglichkeit vom Rechtsverletzer umfangreiche Auskünfte bezüglich des Verstoßes gegen das Urheberrecht zu erlangen.
So regelt die Vorschrift des § 101 UrhG:
?§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.(?)?
Inzwischen sind bereits einige Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich mit dem Auskunftsanspruch auseinandergesetzt haben. Vor allem die Frage, ab wann ein ?gewerbliches Ausmaß? im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wurde eingehend diskutiert.
Auch das OLG Karlsruhe hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 15.01.2009 (Az. 6 W 4/09) mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auseinandergesetzt. So entschied das Gericht über die Kostenberechung beim Auskunftsanspruch.
Quelle: WBE-LAW vom 10.03.2009
Full post as published by Handakte WebLAWg on March 10, 2009 (boomark / email).

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