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: Handakte WebLAWgKein Jahresempfang im Kino in Hameln
By Handakte
Rechtsanwalt Rieger ist Eigentümer eines Gebäudes in Hameln, in dem sich unter anderem auch Kinosäle befinden. Er beabsichtigte am Samstag, den 12.01.2007 dort einen Jahresempfang mit Musikdarbietung durchzuführen. Die Stadt Hameln hatte bereits durch eine Verfügung vom 08.02. 2005 die Nutzung des Kinos als Versammlungsstätte, für Film- und Musikveranstaltungen untersagt. Eilanträge gegen den Sofortvollzug dieser Verfügung blieben vor dem VG Hannover und dem Nds. OVG in Lüneburg ohne Erfolg. Nachdem die Antragsgegnerin den Jahresempfang wegen der Untersagungsverfügung für unzulässig erklärt hatte, suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Sein Antrag hatte kein Erfolg. Die 12. Kammer des Gerichts lehnte den Antrag ab. Auch bei dem Neujahrsempfang handele es sich um eine Veranstaltung, die von der Verfügung der Antragsgegnerin erfasst werde, denn der Antragsteller habe das Auftreten von einigen Bands angekündigt. Musikdarbietungen seien jedoch untersagt.
Auch ein Ausweichen in den großen Laden (ehemaliges Restehaus) sei zu Recht untersagt worden, weil lediglich eine Ladennutzung genehmigt sei.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Nds. OVG einlegen.
Quelle: Niedersachsen vom 01.02.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on February 01, 2008 (boomark / email).

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