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International Law
: Handakte WebLAWgPrivatgutachten im Gerichtsverfahren
By Handakte
Privatgutachten sind kein Beweismittel, sondern Parteivortrag.
Ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss (vgl. BverfG NJW 1997, 122)
Liegen ? wie dies bei Privatgutachten zu versicherungsmathematischen Fragen häufig ist ? zunächst nicht alle internen Unterlagen des Versicherers vor, so sind den Feststellungen des Privatgutachtens naturgemäß Grenzen gesetzt. Dies führt jedoch nach einem Urteil des BGH vom 20. September 2002 ? V ZR 170/01 nicht dazu, dass ein entsprechender Parteivortrag, der sich auf das Gutachten stützt, als Vorbringen ?ins Blaue hinein? rechtsmissbräuchlich wäre:
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen “ins Blaue hinein”; nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist. (…)
Quelle: BGH vom 20.02.2002
Dazu auch: Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen privater Sachverständiger
Full post as published by Handakte WebLAWg on September 28, 2008 (boomark / email).








