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International Law
: Handakte WebLAWgEinsatz von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl
By Handakte
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl ist der Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht zuständig. Der Staatsgerichtshof ist nicht in erster Instanz zur Wahlprüfung berufen. Das obliegt vielmehr dem Wahlprüfungsgericht (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 HV). Dieses prüft im Wahlprüfungsverfahren die Gültigkeit der Wahlen zum hessischen Landtag. Das gilt auch für die Prüfung behördlicher Entscheidungen zur Vorbereitung der Wahl. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können in diesem Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (§ 46 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen [LWG]).
Dazu zählen alle Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei der Vorbereitung, Überwachung und Durchführung eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden oder bereits laufenden Wahlverfahrens. (…)
Quelle: JurPC vom 24.01.2008
Dazu auch: “Wahlgeräte so sicher wie Stimmzettel“
Full post as published by Handakte WebLAWg on January 24, 2008 (boomark / email).

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