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: Handakte WebLAWgBeliebt: Werbung mit Testergebnissen
By Handakte
Damit Werbung den gewünschten Erfolg beim Verbraucher erzielt ist es heute wichtiger denn je, objektive Qualitätsurteile zur Abgrenzung des Produktes gegen Konkurrenzprodukte zu verwenden. Durch das vielfältige Angebot an Produkten sind Verbraucher heutzutage zunehmend verwirrt und skeptisch bei der Wahl des für sie besten Produktes. Die Werbung mit unabhängigen Testurteilen, wie z.B. von der Stiftung Warentest, wird von Unternehmen gerne herangezogen, da diese Urteile zum einen allgemein anerkannt sind und zum anderen beim Verbraucher Vertrauen in die Qualität des getesteten Produktes erwecken. Sinn und Zweck solcher unabhängigen und objektiven Testurteile ist es, dem Verbraucher eine Orientierungshilfe zu geben und durch eine Darstellung des Preis-/ Qualitätsverhältnisses der Produkte die Markttransparenz zu erhöhen.
Dieses Ziel wird allerdings verfehlt, wenn Unternehmen die Testergebnisse nicht exakt bzw. verändert wiedergeben. Denn durch die verzerrte Wiedergabe der Testergebnisse können die Verbraucher absichtlich über die Eigenschaften des beworbenen Produktes in die Irre geführt werden. Um diesem Missbrauch der Testergebnisse für Werbezwecke entgegenzuwirken hat z.B. die Stiftung Warentest Bedingungen aufgestellt, wie mit den Testergebnissen geworben werden darf. Die Stiftung Warentest knüpft an das Recht der Nutzung ihrer Logos zur Werbung mit den Testergebnissen, dass die von ihr aufgestellten Bedingungen bei der Werbung eingehalten werden. Prinzipiell kann die Stiftung Warentest zwar nicht die Werbung mit ihren Testergebnissen einschränken bzw. untersagen, jedoch kann sie über die Nutzung ihrer Logos bestimmen. Werden die Testergebnisse also nicht bloß verbal wiedergegeben, sondern auch die Logos der Stiftung Warentest verwendet, hat sich das Unternehmen an die aufgestellten Bedingungen zu halten. Sonst können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die von der Stiftung Warentest aufgestellten Bedingungen regeln detailliert die unverzerrte Wiedergabe der Testergebnisse. So heißt es in der 1. Bedingung: (…)
Quelle: WBE-LAW vom 02.08.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on August 02, 2008 (boomark / email).

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