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International Law
: Handakte WebLAWgAnwalt darf sofort werben
By Handakte
1. Anwaltliche Werbung unterliegt heute im Wesentlichen nur noch den allgemeinen Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Als schützenswertes Allgemeininteresse ist das Vertrauen des Publikums darauf anzusehen, dass der Rechtsanwalt seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet, sondern seine Aufgaben unabhängig, eigenveratwortlich, gewissenhaft und verschwiegen erfüllt. Dies ist alleiniger Maßstab für Beschränkungen der Werbemöglichkeiten eines Rechtsanwalts.
2. Der öffentliche Auftritt eines Rechtsanwaltes unter der Bezeichnung “Anwalt sofort” ist hieran gemessen nicht zu beanstanden.
3. Die Werbung mit sog. “ab-Preisen” für anwaltliche Erstberatungen in verschiedenen Rechtsgebieten ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3 ff. UWG (…)
Quelle: OLG Naumburg vom 24.04.2008
Full post as published by Handakte WebLAWg on April 24, 2008 (boomark / email).

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