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International Law

: Blickpunkt Recht & Steuern

Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

By Udo Meisen

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In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal “auf Grund des Dienstverhältnisses” gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.

Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM pro Fahrtag zu entrichten.

In seinem Urteil vom 15. November 2007 betont der BFH den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten (Ausgaben) zu versteuern (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 und Abs. 9a UStG). § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann.

Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer jedoch - wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte - nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der unterliegende Leistung vor. Dann kann auch die Vereinbarung eines verbilligten Entgelts nicht zu einer Steuerumgehung führen. Im Hinblick auf den Zweck des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, Steuerumgehungen zu verhindern, kommt deshalb nach dem BFH-Urteil vom 15. November 2007 die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2007 - V R 15/06

Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 16, 2008 (boomark / email).

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