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: LAWgicalIRIS2009: Wolfram Proksch "Sicherheitspolizeigesetz und Vorratsdatenspeicherung"
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Im klassischen Verfassungsstaat bestehe Gewaltenteilung; die Verfassung regele das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. Die Grundrechte seien als Freiheiten der Bürger gegenüber dem den Staat aus. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur im Rahmen von Grundrechtsschranken möglich. Mit zunehmender Verbreitung und Weiterentwicklung elektronischer Kommunikationsmittel erleide der Staat jedoch einen "Kontrollverlust". Staaten würden verlieren die Kontrolle über ihr Territorium und ihre Bürger verlieren, da der Cyberspace extra-territorial und nur virtuell-räumlich sei. Hierdurch erwachse ein verstärktes Bedürfnis des Staates nach Überwachung elektronischer Kommunikationsmedien.
Nach § 53 IIIa des österreichischen Sicherheitspolizeigesetztes (SPG) könnten Sicherheitsbehörden bei Verdacht von Gefahren Auskunft über IP-Adressen von Providern und Website-Betreibern verlangen. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen sei auch der Einsatz von IMSI-Catchern zulässig.
Seit Anfang Januar 2008 seien aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ca. 30.000 solcher Anfragen gestellt worden. Erfahrungsgemäß erfolge regelmäßig keine Bezugnahme auf gegenwärtige Gefahren, sondern die Anfragen würden sich oft auf Monate zurückliegende Zeiträume beziehen, weshalb es zweifelhaft sei, ob es sich hier wirklich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr handele. Ebenfalls häufig seien unspezifische Anfragen an alle Provider nach IP-Adressen bekannter Personen.
Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis bedürften eigentlich eines Richtervorbehalts. Nach herrschender Meinung fielen darunter auch Verkehrsdaten. Der österreichische Bundesgesetzgeber halte jedoch im Gegensatz zu den Gerichten keine richterliche Entscheidung für erforderlich. § 53 SPG berechtige die Behörden zu Auskunftsverlangen über Stamm- und Verkehrsdaten ohne richterliche Entscheidung. Da sich aus den Verkehrsdaten aber bei Foren und Gästebüchern oftmals auf den Inhalt schließen lasse, sei die Grenze zwischen Verkehrs- und Inhaltsdaten fließend.
Abschließend gab Proksch einen kurzen Überblick über den Stand der Vorratsdatenspeicherung in Europa auf Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG, die eine Speicherungsdauer der Verkehrsdaten bei den Providerm zwischen 6 Monaten und2 Jahren vorsehe. In Österreich sei die Richtlinie bisher nicht umgesetzt, in Deutschland sei sie zwar umgesetzt aber es sei eine Massenverfassungsbechwerde dagegen anhängig, in dessen Rahmen das BVerfG die Normen hat teilweise außer Kraft gesetzt hat.
Full post as published by LAWgical on March 19, 2009 (boomark / email).
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