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International Law
: Blickpunkt Recht & SteuernBallettschulen
By Udo Meisen
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Ballettschule die Umsatzsteuerbefreiung für seine Leistungen beanspruchen kann.
Der BFH ließ bei seiner Entscheidung offen, inwieweit die deutsche Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 21 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes 1993 - die die entsprechende Befreiungsvorschrift des Gemeinschaftsrechts (der Richtlinie 77/388/EWG) nicht umfassend umsetzt - einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich sei. Jedenfalls könne sich der Steuerpflichtige grundsätzlich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach ist von der Umsatzsteuer u.a. der “Schul- und Hochschulunterricht” befreit.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05 Horizon College und Rs. C-445/05 Haderer) wies der BFH darauf hin, dass sich der Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” nicht auf Unterricht beschränke, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittele. Entscheidend sei, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Letzteres steht einer Umsatzsteuerbefreiung entgegen.
Im Streitfall hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur Klärung dieser Fragen an das FG zurück.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Januar 2008 - V R 3/05
Full post as published by Blickpunkt Recht & Steuern on April 23, 2008 (boomark / email).









